Überflüssige Hautfalten infolge starker Gewichtsabnahme sind nach einem Urteil des Hessische Landessozialgericht keine behandlungsbedürftige Krankheit. Die GVK muss nur dann eine Hautstraffungs-Operation erstatten, wenn schwerwiegende Hautveränderungen entstehen oder erhebliche Entstellung vorliegen (Az. L 1 KR 247/22).
Im Streitfall unterzog sich eine 47-jährige Versicherte mit starkem Übergewicht im Ausland einer Schlauchmagenoperation. Anschließend reduzierte die 158 cm große Frau ihr Gewicht von 118 kg auf 75 kg. Wegen der entstandenen Hautfalten und der Fettschürze beantragte sie die Kostenübernahme für Hautstraffungs-Operationen in den Bereichen Oberschenkel, Oberarme, Brust sowie Bauchdecke. Ihre Krankenkasse lehnte dies ab.
Das Hessische Landessozialgericht gab der Krankenkasse Recht. Überschüssige Hautfalten infolge starker Gewichtsabnahme seien zunächst keine behandlungsbedürftige Krankheit. Anderes gelte nur dann, wenn sich dauerhaft therapieresistente Hautreizungserscheinungen wie Pilzbefall oder entzündliche Veränderungen ergeben. Bei der Klägerin bestünden keine derartigen Hautveränderungen. Ebenso liege keine schwerwiegende Entstellung vor, die eine Leistungspflicht der Kasse begründen könnte. Darüber hinaus seien Straffungs-Operationen auch nicht Bestandteil einer einheitlichen Behandlung der Adipositas, die von der Krankenversicherung insgesamt zu gewähren sei.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Consultdata GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Dr.-Hermann-Neubauer-Ring 34
63500 Seligenstadt
Tel.: +49 6182 7726-0
Fax: +49 6182 7726-299
info@consult-center.de
Kontakt | Impressum | Datenschutz
Letzte Änderung: 17.09.2024
© Consultdata GmbH - StBG 2024
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.