Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass die Betreibergesellschaft des Tankumsees Schadensersatz in Höhe von 147.162 Euro zahlen muss, da sie für die Verzögerung des Bauvorhabens, einen Kletterturm zu errichten, wegen der fehlenden Baugenehmigung einzustehen hat (Az. 1 U 13/21).
Die Klägerin und die beklagte Betreibergesellschaft schlossen Anfang 2018 einen Pachtvertrag über den Betrieb eines Hochseilgartens. Darin verpflichtete sich die Beklagte, am Tankumsee einen Kletterturm zu errichten, welchen die Klägerin gegen eine entsprechende Pachtgebühr betreiben wollte. Die Parteien vereinbarten in dem Vertrag, dass die Beklagte Gewähr für den Zustand, die Größe und die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes und die Fertigstellung bzw. die Möglichkeit für die Inbetriebnahme im Jahr 2018 leiste. Einen Tag vor dem Vertragsabschluss hatte die Beklagte die Baugenehmigung für das Vorhaben beantragt. In der Folge verzögerte sich das Genehmigungsverfahren erheblich, weil der seinerzeitige Bebauungsplan des Landkreises Isenbüttel eine Bebauung an der geplanten Stelle nicht vorsah. Ende 2019 erklärte die Klägerin daraufhin den Rücktritt von dem Vertrag und forderte anschließend vor dem Landgericht Braunschweig den Ersatz von entgangenem Gewinn zunächst für einen Monat. Es folgte eine juristische Auseinandersetzung über die Frage, ob die Beklagte für die Verzögerung des Bauvorhabens wegen der fehlenden Baugenehmigung einzustehen habe.
Das Oberlandesgericht bejahte dies und gab der Klage teilweise statt. Die Betreibergesellschaft habe in dem Vertrag ausdrücklich die rechtliche Verantwortung für eine über den 31. Dezember 2018 andauernde Verzögerung der Inbetriebnahme übernommen. Diese erfasse auch die Schwierigkeiten, die mit einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren einhergingen, auf deren Möglichkeit die Klägerin bereits bei den Vertragsverhandlungen hingewiesen habe. Die Betreibergesellschaft hätte vor Abschluss eines Pachtvertrages sicherstellen müssen, dass das von ihr geplante Objekt überhaupt genehmigungsfähig sei, insbesondere im Einklang mit dem bestehenden Bebauungsplan stehe. Zur Bemessung des Schadens ermittelte das Gericht, mit welchem Gewinn die Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in der Saison 2019 hätte rechnen können. Als ausreichende Grundlage diente die von der Herstellerin des Kletterturms vor Abschluss des Vertrags erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung. Aufgrund verschiedener Unsicherheitsfaktoren, die gerade auch in dem ersten Betriebsjahr zu erwarten seien, stellte das Gericht abweichend von der Kalkulation der Klägerin auf ein „worst case“-Szenario ab und gab dem Antrag der Klägerin von rund 180.000 Euro für die Saison 2019 nur teilweise statt.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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