Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es immer wieder vor, dass die Anschaffungskosten und damit die Abschreibungen für vorgeblich betrieblich genutzte Pkws der oberen Luxusklasse beanstandet und danach korrigiert werden. Dies hat zur Folge, dass die AfA nur teilweise als abzugsfähig behandelt wird. Neben der AfA wird dann auch der Abzug der weiteren laufenden Kosten auf einen Höchstsatz begrenzt. Diese Kürzungen beruhen auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, in dem die Kosten vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden, sofern sie die Lebensführung des Betriebsinhabers bzw. ihm nahestehender Personen berühren oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind.
Wo diese Grenzen der Unangemessenheit betragsmäßig liegen, hat die Steuerrechtsprechung anhand von vielen Einzelfällen geklärt.
Dabei haben sich auf der Basis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2014 in der Urteilspraxis danach folgende Grenzwerte für die Handhabung der Finanzämter ergeben:
Diese Kosten können aber für Zeiträume nach 2010 um einen Inflationszuschlag bezogen auf die Pkw-Anschaffungskosten und die laufenden Betriebskosten erhöht werden. Dies ist aber nicht unumstritten, wie ein Urteil des Finanzgerichts München aus dem Jahr 2021 (Az. 6 K 2915/17) zeigt. Bei einem Lamborghini ließ das Gericht nur Anschaffungskosten von rund 93.000 Euro und auf dieser Basis geschätzte laufende Betriebskosten zum Abzug zu.
Die Behandlung als Betriebsausgaben für entsprechende Anschaffungen kann aber in Einzelfällen noch ungünstiger ausgehen. Nach einer weiteren Vorschrift im Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen für die Jagd, Sport-Fischerei, Segel- und Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke überhaupt nicht abzugsfähig. Diese Regelung traf – wieder beim Finanzgericht München (Az. 7 K 1693/20) – den Betrieb eines selbstständigen Motorsportlers, der für seine Kunden im Jahr 2012 einen „Supersportwagen“ (Marke unbekannt) für rund 220.000 Euro erwarb, um ihnen das „Rennsportfeeling“ zu vermitteln. Das kann er selbstverständlich tun, aber sämtliche Kosten dafür rechnete das Finanzamt und auch das angerufene Finanzgericht zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Auch bei der Umsatzsteuer wirkt sich die Kürzung der Betriebsausgaben aus. Der Vorsteuerabzug wird gem. § 15 Abs. 1a UStG anteilig gekürzt. Bei der vollständigen Kürzung für die Aufwendungen in der Rubrik „Jagd oder Yachten bzw. ähnliche Aufwendungen“ entfällt dann der gesamte Vorsteuerabzug.
Diese Rechtsprechung sollte bedacht werden, ehe entsprechende Anschaffungen für einen Betrieb vorgenommen werden. Ansonsten freut sich der Betriebsprüfer über sein leicht erarbeitetes Mehrergebnis.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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