Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (Az. B 5 R 9/24 R).
Im Streitfall hatte eine Rentnerin geklagt, dass das Einkommen ihres Ehemannes auf die Grundrente angerechnet wird – und sie deshalb, obwohl sie allein einen Anspruch hätte, keinen Zuschlag erhält. Die Rentnerin hatte 43 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten erarbeitet. Der sich daraus ergebende Grundrentenzuschlag in Höhe von 40 Euro wurde allerdings von der Rentenversicherung nach Anrechnung des Einkommens ihres Ehemanns nicht ausgezahlt.
Das Bundessozialgericht hat die aktuelle Regelung bekräftigt. Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt. Bei Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die aus Bundesmitteln gewährt werden, verfüge der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Laut der Entscheidung des Bundessozialgerichts war sein erklärtes Regelungsziel, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem „Grundrentenbedarf“ zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die ihn wirtschaftlich nicht bräuchten. Ausdrücklich nicht gewollt war eine Bedürftigkeitsprüfung. Nach Auffassung der Richter unterliegen Eheleute einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert sei als eine nicht verheiratete Versicherte, eine sachliche Erwägung, die jedenfalls vertretbar sei.
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Letzte Änderung: 03.12.2025
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