Die Möglichkeit nach einer Sanierungsmaßnahme einen höheren Mietzins verlangen zu können, rechtfertigt für sich genommen keine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Bleibt die geschuldete Miete hinter der tatsächlich angemessenen Miete zurück, liegt darin noch kein erheblicher Nachteil im Sinne der Vorschrift. So entschied das Amtsgericht Hannover (Az. 516 C 2278/24).
Im November 2023 erhielt die Mieterin einer Wohnung eine Kündigung. Der Vermieter begründete diese damit, dass das im Jahr 1967 errichtete Haus erheblich sanierungsbedürftig sei. Die erforderlichen Sanierungsarbeiten würden der Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz und somit der Steigerung des Grundstückswertes dienen. Der Vermieter plante, das Haus in seinen Rohbauzustand zu versetzen. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung nicht, sodass der Vermieter schließlich Räumungsklage erhob.
Das Gericht entschied zugunsten der Mieterin. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB unwirksam sei. Aus dem Kündigungsschreiben ergebe sich nicht, dass das Mietverhältnis nicht trotz eines erforderlichen temporären Auszugs grundsätzlich fortgesetzt werden könne. Zwar wäre die Mieterin bei Fortführung des Mietverhältnisses lediglich verpflichtet, den im Mietvertrag vereinbarten und damit einen unter dem tatsächlich höheren angemessenen Mietzins zu zahlen. Dem Vermieter stünde die Möglichkeit der Mieterhöhung nach § 559 BGB zu. Daraus ergebe sich aber noch kein erheblicher Nachteil i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Allein der Umstand, dass der geschuldete Mietzins hinter dem tatsächlich angemessenen Mietzins zurückbleibe, könne nicht zwingend und ohne weitere Begründung zur Annahme eines erheblichen Nachteils führen. Der Vermieter hätte dazu Näheres darlegen müssen. Ansonsten würde jede Sanierungsmaßnahme eine Kündigung rechtfertigen.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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