Wer keinen Zugang zur Straße hat, darf nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Lübeck über Nachbars Grundstück gehen – auch wenn es den Nachbarn stört. Beeinträchtigungen durch Notwegerecht müssten hingenommen werden (Az. 3 O 309/22).
Im Streitfall versuchte eine Frau den Zugang zu ihrem Grundstück mit Pflanzsteinen zu blockieren, um zu verhindern, dass ihr Nachbar über ihr Grundstück geht, um seinen Garten zu erreichen. Seine Gartenparzelle hatte keine Verbindung zur öffentlichen Straße. Das Landgericht Lübeck entschied, dass der Nachbar ein Notwegerecht über das Grundstück der Frau hat. Diesen Weg müsse er ungehindert nutzen dürfen. Beeinträchtigungen müsse die Frau hinnehmen. Das Gesetz schreibe einen Vorrang des Notwegerechts vor.
Das Notwegerecht eines Nachbarn muss man zwar dulden, man kann dafür aber Geld verlangen (sog. Geldrente). Darüber hatte das Landgericht Lübeck im Streitfall jedoch nicht zu entscheiden.
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Letzte Änderung: 24.07.2023
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