Ein Impfschaden ist nach gesicherten medizinischen Forschungsergebnissen zu beurteilen. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung durch den Impfstoff reicht für einen Entschädigungsanspruch nicht aus. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 10 VE 11/16).
Zugrunde lag das Verfahren eines Soldaten. Zur Vorbereitung eines Auslandseinsatzes wurde er im Jahre 2010 gegen Gelbfieber geimpft. In der Folgezeit klagte der Mann über eine Verlangsamung der Augenbewegungen, Schwindel, Sprachprobleme und Unbeweglichkeit. In einer ersten Einschätzung hielt der Truppenarzt einen Zusammenhang zwischen den neurologischen Ausfällen und der Impfung für möglich. Die Bundeswehr lehnte eine Entschädigung jedoch ab, da es Hinweise dafür gäbe, dass die Erkrankung schon vorher aufgetreten sei. Demgegenüber verwies der Mann auf Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte, die einen Zusammenhang für möglich hielten. Sofern es früher schon zu Verzögerungen der Blickbewegungen gekommen sei, liege dies nach Ansicht des Mannes an Überarbeitung.
Das Gericht bestätigte auf Grundlage mehrerer ausführlicher Gutachten die Rechtsauffassung der Bundeswehr. Es sei nicht feststellbar, dass die Impfung für die Erkrankung (med. Rhombenzephalitis) ursächlich gewesen sei. Die genaue Ursache sei nicht bekannt. Ursachen vieler neurologischer Erkrankungen seien wissenschaftlich noch nicht erforscht. Maßgeblich sei der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft gemäß den Arbeitsergebnissen der Ständigen Impfkommission und der weltweiten Begleitforschung zu etwaigen Impfschäden. Obwohl der verwendete Impfstoff schon in über 600 Millionen Dosen verimpft worden sei, gäbe es im wissenschaftlichen Schrifttum keine Berichte über ähnliche Fälle. Dies sei ein Indiz für anderweitige Gründe – zumal der Mann schon vor der Impfung erste Symptome der Krankheit gezeigt habe. Die Gutachter hätten Überarbeitung als medizinische Ursache der Veränderung der Augenbewegungen ausgeschlossen.
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Letzte Änderung: 15.07.2020
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