Mieter dürfen Teile ihrer Wohnung nicht ohne Erlaubnis der Vermieter an Touristen untervermieten. Wenn die Erlaubnis fehlt und trotzdem ein Zimmer an Urlauber vermietet wird, ist eine Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung gerechtfertigt. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 63 S 309/19).
Eine Mieterin hatte ein Zimmer ihrer Fünfzimmerwohnung an Touristen vermietet und dazu auch eine Anzeige in einem Internetportal geschaltet. Die Vermieter mahnten das Verhalten ab. Die Mieterin löschte danach zwar ihr Profil auf der Vermietungsplattform, nahm aber trotzdem eine Touristin auf. Diese handelte allerdings verdeckt im Auftrag der Vermieter. Nach der Abreise der Frau sprachen die Vermieter daher die Kündigung aus. Das Amtsgericht hielt dies für rechtmäßig. Die Mieterin ging in Berufung.
Auch das Landgericht hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Das Verhalten der Mieterin stelle eine schwere Pflichtverletzung dar. Das Abmahnschreiben sei eindeutig gewesen. Der Einsatz detektivischer Mittel durch die verdeckte Anmietung sei grundsätzlich zulässig. Ein Hausfriedensbruch durch die Touristin habe nicht stattgefunden. Denn sie habe sich mit Wissen und in Anwesenheit der Mieterin in deren Wohnung aufgehalten.
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Letzte Änderung: 15.07.2020
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