Wenn der Verkauf einer Eigentumswohnung geplant ist, ist der werdende Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung zu laden und nicht der noch im Grundbuch stehende Eigentümer. Dies hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Az. 2-13 S 18/20).
Vor einer Eigentümerversammlung im November 2018 hatte eine Wohnungseigentümerin ihre Wohnung an ein Ehepaar verkauft und übergeben. Zu Gunsten der Eheleute bestand zudem eine Auflassungsvormerkung. Zu der Versammlung wurde nicht die noch im Grundbuch stehende Wohnungseigentümerin, sondern die Eheleute geladen. Gegen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse erhob die Wohnungseigentümerin Klage. Das Amtsgericht Kassel wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümerin.
Das Landgericht Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Wohnungseigentümerin habe nicht zur Eigentümerversammlung geladen werden müssen. Allein die Eheleute als werdende Eigentümer seien Stimmberechtigte und als solche zu laden gewesen. Dem werdenden Wohnungseigentümer stünden Stimm- und Anfechtungsrechte allein zu, da er wie ein Eigentümer zu behandeln sei und an dessen Stelle trete. Dies ergebe sich aus § 8 Abs. 3 WEG.
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Letzte Änderung: 15.07.2020
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