Medizinische Analysen, die von praktischen Ärzten im Rahmen ihrer Heilbehandlungen angeordnet werden, sind auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um nicht wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden handelt. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 11 K 237/17).
§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreie die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker von der Umsatzsteuer.
Unter Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin würden einem therapeutischen Zweck dienende Leistungen erfasst, die zur Diagnose, Behandlung und – so weit wie möglich – Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erbracht werden. Unter Heilbehandlungen fielen auch Maßnahmen, die ggf. nur vorbeugend dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Insofern würden auch Maßnahmen erfasst, die darauf abzielen, die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich werde, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Grundvoraussetzung für die Steuerbefreiung sei somit, dass die Umsätze einem therapeutischen Zweck dienen. Diese Voraussetzung sei nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen; vielmehr sei der Begriff unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin bestehe, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken.
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Letzte Änderung: 15.07.2020
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