Eine AGB-Klausel in einem Wohnungsmietvertrag, wonach technische Geräte “als nicht mitvermietet (gelten)” ist unklar, sodass Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen sind, wenn z. B. eine Geschirrspülmaschine defekt ist. So entschied das Landgericht Berlin II (Az. 67 S 144/24).
Die Mieterin einer Wohnung erhob vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte Klage gegen die Vermieterin auf Instandsetzung des defekten Geschirrspülers. Die Vermieterin wies dieses Ansinnen zurück und verwies auf eine AGB-Klausel im Mietvertrag, wonach technische Geräte der Einbauküche “als nicht mitvermietet [gelten]”. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Mieterin stehe gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Reparatur oder Austausch des Geschirrspülers zu. Denn der nicht mehr funktionsfähige Geschirrspüler stelle einen Mietmangel dar. Der Anspruch sei nicht wegen der Klausel in den AGB des Mietvertrag ausgeschlossen. Es sei insofern unklar, welche Rechtsfolgen sich aus der Formulierung “gelten als nicht mitvermietet” ergeben sollen. So könne die Regelung so verstanden werden, dass die Vermieterin sich von ihrer Instandhaltungspflicht befreien will oder dass für die Geräte neben dem Grundmietzins kein gesonderter Mietzins geschuldet ist. Zweifel bei der Auslegung von AGB-Klauseln gehen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders und im vorliegenden Fall somit der Vermieterin.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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