Wird die Nachtruhe von Wohnungsmietern gestört, weil in ihr Schlafzimmer Kochgerüche der unter ihr liegenden Wohnung eindringen, rechtfertigt dies nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent. Zudem müsse der Vermieter das Eindringen der Kochgerüche verhindern (Az. 122 C 156/21).
Im Streitfall bemängelten die Kläger, Mieter einer Altbau-Wohnung, dass insbesondere zur Nachtzeit massive Kochgerüche der unter ihrer Wohnung liegenden Wohnung in ihr Schlafzimmer dringen. Unter ihrem Schlafzimmer befand sich die Küche der Nachbarswohnung.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Kläger. Sie können ihre Miete um 10 Prozent mindern. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verbreitung von Küchengerüchen zwar noch keinen Mietmangel dar, ein Mangel liegt aber dann vor, wenn es sich um eine erhebliche oder durchgängige Belastung des Geruchsempfindens handelt. Die Störung der Nachtruhe durch Gerüche stelle im Streitfall eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache dar. Der Mieter sei ihr machtlos und nicht vorhersehbar während der Ruhezeiten, die einen besonderen Schutz genießen, ausgesetzt. Des Weiteren stehe den Klägern ein Anspruch auf Mangelbeseitigung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Der Vermieter müsse Maßnahmen ergreifen, um ein Eindringen von Gerüchen durch Kochvorgänge und Speisenzubereitungen in das Schlafzimmer der Mieter durch die Geschossdecke zu verhindern.
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Letzte Änderung: 15.09.2022
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