Das Verbot zum Überholen an unübersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 2 StVO) gilt auch dem Schutz des Überholten. Denn auch dieser kann durch ein Überholmanöver gefährdet werden. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 4 U 136/21).
Auf einer Landstraße kam es zu einem Sturz mehrerer Radfahrer. Die Radfahrer fuhren auf Rennrädern in einer Gruppe. Ein von hinten kommender Golf mit einem Anhänger setzte zu einem Überholen der Gruppe an. Da die Straße an dieser Stelle eine Kurve beschrieb, erkannte der Fahrer des Golfs nicht, dass ihm ein anderes Fahrzeug entgegenkam. Der Golf-Fahrer musste daher den Überholvorgang abbrechen und zog nach rechts in Richtung der Radfahrer. Ein paar der Radfahrer kamen beim Versuch, dem Golf auszuweichen, zu Fall. Im anschließenden Schadenersatzprozesses einer der Radfahrer gegen den Golf-Fahrer ging es u. a. darum, ob dem Golf-Fahrer ein Verstoß wegen des Überholens an einer unübersichtlichen Stelle angelastet werden könne.
Das Gericht sah das überwiegende Verschulden beim Golf-Fahrer. Das Verbot, an unübersichtlichen Stellen zu überholen, diene nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch dem Schutz des zu überholenden Verkehrsteilnehmers. Auch dieser könne durch ein regelwidriges Überholen gefährdet werden. Denn der Überholende werde, wenn auf kurzer Entfernung ein Verkehrsteilnehmer entgegenkomme, häufig zur Vermeidung eines Zusammenstoßes sein Fahrzeug vorzeitig nach rechts ziehen. Auch werde der Überholende gerade wegen der Unübersichtlichkeit der Stelle im Allgemeinen von vornherein bestrebt sein, sich möglichst weit rechts zu halten, und deshalb den seitlichen Abstand zu dem zu Überholenden möglichst gering bemessen.
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Letzte Änderung: 15.09.2022
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