Das Oberlandesgerichts Naumburg entschied in einem Musterverstellungsverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen eine Sparkasse, dass diese verpflichtet ist, die Zinsanpassung für näher bezeichnete formularmäßige Prämiensparverträge auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen (Az. 5 MK 1/20).
Der vzbv hatte im Rahmen einer Musterfeststellungsklage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen der beklagten Sparkasse begehrt, die ab dem Jahr 1993 bis Anfang 2006 ausgereicht und spätestens im Jahr 2018 beendet waren.
Das Gericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Zinsberechnung anhand der im Urteilsausspruch bezeichneten Zinsreihe aus den von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätzen vorzunehmen ist. Die Vornahme dieser Zinsanpassung müsse unter Wahrung des relativen Zinsabstandes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle durchgeführt werden. Der vertragliche Anspruch von Kunden der im Musterverstellungsverfahren beklagten Sparkasse entstehe hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages.
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Letzte Änderung: 15.09.2022
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