Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war. Der Zuschlag zur Einkommensteuer sei noch vom Grundgesetz gedeckt (Az. IX R 15/20).
Konkret verhandelte der Bundesfinanzhof eine Musterklage des Bundes der Steuerzahler. Mithilfe des Verbands hatte ein Ehepaar geklagt. Die Kläger hatten dem Bund einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vorgeworfen, weil nur noch eine kleine Minderheit der Steuerzahler den Solidaritätszuschlag zahlen muss. In erster Instanz hatte das Finanzgericht Nürnberg die Klage zwar abgewiesen (Az. 3 K 1098/19), doch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Letzte Änderung: 15.09.2022
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