Das Landgericht Regensburg hat sich mit Ansprüchen aus einem Beherbergungsvertrag befasst (Az. 85 O 1495/24).
Der Kläger, der ein Parkhotel betrieb, forderte von dem beklagten Nachlasspfleger über 25.500 Euro, weil die Leiche des Gasts das Hotelzimmer ruiniert hatte. Weil die Leiche über längere Zeit unentdeckt blieb, entstanden dem Kläger für die Tatortreinigung, Anschaffung von Ersatzmöbeln, Innenausbau des Badezimmers und Ersatz der Minibar hohe Kosten.
Das Landgericht Regensburg wies die Schadensersatzklage ab. Wenn ein Gast in einem Hotelzimmer verstirbt, müsse der Nachlass nicht für den Schaden aufkommen, den der verwesende Körper anrichtet. Nach Auffassung der Richter ist der Verwesungsschaden keine Nachlassverbindlichkeit. Auch habe der Verstorbene keine etwaigen Schäden zu vertreten. Für eine Schadensersatzforderung hätte das Versterben des Mieters eine schuldhafte Pflichtverletzung sein müssen. Nur die ausstehende Restaurantrechnung in Höhe von 10,20 Euro bekam der Kläger vom Landgericht antragsgemäß ersetzt, zuzüglich anteiliger Anwaltskosten.
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Letzte Änderung: 29.10.2025
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