Im Zusammenhang mit der Einlösung sog. Gold-Warrants hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine sonstige Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Trifft er eine solche Wahl, stellt dieser Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar (Az. VIII R 5/24).
Im Streitfall erwarb der Kläger im Streitjahr 2015 mehrere „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“. Diese Zertifikate gewährten – bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses – jeweils das Wahlrecht, entweder einen Gold-Warrant oder einen Geldbetrag zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers gerichtet. Der Kläger entschied sich bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate für den Erwerb der Gold-Warrants. Bei deren Fälligkeit wählte der Kläger die Gutschrift von Gold und veräußerte dieses im Folgejahr. Das beklagte Finanzamt erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht München teilweise statt: Der Kläger habe zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt, allerdings sei gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG ein Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts München, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). D. h., werde eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, falle auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung. Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate finde, da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handele, jedoch § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Anwendung, wonach das Entgelt des Klägers für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen sei, sodass sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Einlösungsgewinn in Höhe von 0 Euro ergebe.
Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Begriff der Einlösung schließe auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht werde. Demnach sei ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.
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Letzte Änderung: 29.10.2025
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