Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass gesetzliche Krankenkassen erst ab Juli 2021 die Kosten für eine Kryokonservierung von Eizellen übernehmen müssen, denn der Leistungsanspruch setzt das Bestehen einer Abrechnungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) voraus. Auf das frühere Inkrafttreten der Kryo-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist nicht abzustellen, stellte das Gericht klar. Der Leistungsanspruch setze das Bestehen einer Abrechnungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab voraus, was erst mit dem 1. Juli 2021 der Fall gewesen sei (Az. L 10 KR 383/24).
Im Streitfall begehrte die Klägerin die Erstattung der Kosten für die Entnahme und Kryokonservierung von Eizellen in Höhe von (noch) 3.985,30 Euro. Bei ihr wurde im Februar 2021 Brustkrebs im fortgeschrittenen Stadium diagnostiziert. Im März 2021 ließ sie sich in einem Kinderwunschzentrum behandeln und beantragte bei der beklagten Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Entnahme von Eizellen und deren Kryokonservierung. Sie berief sich auf die Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Kryo-Richtlinie vom 17. Dezember 2020. Die Krankenkasse bewilligte die Kostenübernahme jedoch erst ab dem 1. Juli 2021, da die Kryokonservierung erst seit diesem Zeitpunkt Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage ab und entschied, dass ein Anspruch auf Erstattung von vor dem 1. Juli 2021 für das Einfrieren der Eizellen entstandene Kosten nicht besteht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 1 KR 19/25 R anhängig.
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Letzte Änderung: 29.10.2025
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