Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass der Einbau eines digitalen Türspions in eine Wohnungseingangstür der Gestattung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf. Dies gelte auch für (einfache) Geräte ohne dauerhafte Speicherungsfunktion und ohne Weitergabemöglichkeit des Signals an andere Geräte. Obwohl das Gerät keine Aufnahmen speichert, werteten die Richter die Überwachung des Hausflurs als unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre (Az. 11 S 162/23).
Im Streitfall ersetzte ein Wohnungseigentümer, der in einem Mehrfamilienhaus wohnte, einen herkömmlichen Wohnungsspion an seiner Wohnungstür durch einen digitalen Türspion mit Kamerafunktion. Dieser erfasste den gemeinschaftlichen Hausflur vor der Wohnungstür. Die verbaute Kamera im digitalen Türspion hatte keine dauerhafte Speicherungsfunktion und das Signal konnte auch nicht an andere Geräte (z. B. Smartphone) weitergegeben werden. Ein benachbarter Wohnungseigentümer war damit nicht einverstanden. Er verklagte den Nutzer auf Beseitigung des digitalen Türspions.
Das Amtsgericht Karlsruhe als Vorinstanz sowie das Landgericht Karlsruhe gaben dem Nachbarn Recht. Er habe einen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich des digitalen Türspions nach § 1004 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dieser ergebe sich dadurch, dass er durch das Anbringen des digitalen Türspions in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Der Türspion müsse entfernt werden.
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Letzte Änderung: 20.02.2025
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