Das Landgericht Dessau-Roßlau hat auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) eine einstweilige Verfügung gegen die Sparkasse Wittenberg erlassen. Auf Überweisungsträgern der Sparkasse sollten Verbraucher durch ihre Unterschrift nicht nur der Überweisung, sondern gleichzeitig auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis zustimmen. Das Gericht untersagte der Sparkasse dieses Vorgehen (Az. 4 O 643/22).
Durch das Vorgehen der Sparkasse konnten Verbraucher eine vertraglich vereinbarte Leistung – einen Überweisungsauftrag – nicht mehr nutzen, ohne zugleich einer Gesamtvertragsänderung zuzustimmen. Darin sah der vzbv eine aggressive geschäftliche Handlung und einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Vertragsrechts. Außerdem bemängelte der vzbv, dass Verbraucher mit einer solchen Ergänzung im Unterschriftsfeld eines Überweisungsträgers nicht rechnen und diese insbesondere für ältere Menschen nicht lesbar sei.
Das Gericht gab dem vzbv Recht. Verbraucher seien in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt und würden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert. Ohne Unterschrift führe die Sparkasse den Überweisungsauftrag nicht aus. Dadurch entstehe für Verbraucher eine Zwangslage, den Änderungen doch zuzustimmen, um eine Überweisung tätigen zu können.
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Letzte Änderung: 24.07.2023
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