Das Oberlandesgericht Dresden entschied auf Klage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen eine sächsische Sparkasse, dass die Sparkasse berechtigt ist, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben (Az. 8 U 1389/21).
Streitig war, ob die Sparkasse mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) mit Verbrauchern vereinbaren kann, dass ihr für die Guthabenverwahrung auf dem Girokonto von Verbrauchern Entgelte zustehen. Die Sparkasse hatte während der Niedrigzinsphase im Jahr 2020 eine solche Regelung in ihre vorformulierten Girokontoverträge aufgenommen. Die Regelung galt nur bei Neuabschluss eines Girovertrages oder bei einem Wechsel von einem Girokontomodell zu einem anderen. Ab der Überschreitung eines Freibetrages von 5.000 Euro war ein Entgelt vorgesehen, das um 0,2 % höher war als der Zins, den die Banken selbst für die kurzzeitige Anlage bei der Europäischen Zentralbank zahlen mussten. Die Europäische Zentralbank hatte diesen Zins zum damaligen Zeitpunkt mit 0,5 % festgelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach die in Rede stehende Verwahrentgeltklausel als eine von der Sparkasse verwendete AGB rechtlich nicht zu beanstanden sei. Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handle es sich um eine Hauptleistungspflicht der Sparkasse aus dem Girokontovertrag. Dies bedeute, dass eine inhaltliche Überprüfung der Bepreisung dieser Hauptleistung durch die Gerichte nicht stattfinde. Im Übrigen sei die Klausel klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend. Es bestehe im konkreten Fall auch keine Überschneidung mit erhobenen Kontoführungsgebühren.
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Letzte Änderung: 24.07.2023
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