Wenn an einer Wohnung ein Wintergarten mit Vorsatzbalkon angebaut werden soll, stellt dies keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Vielmehr liegt eine Umgestaltungsmaßnahme unter Veränderung des Grundrisses vor. So entschied das Amtsgericht Göttingen (Az. 26 C 93/21).
Die Mieterin einer Wohnung wurde gerichtlich auf Duldung einer Baumaßnahme in Anspruch genommen. Die Vermieterin plante eine vorhandene Balkonbrüstung zu entfernen, um anschließend dort einen Wintergarten mit Vorsatzbalkon zu errichten. Sie wertete dies als Modernisierung. Die Mieterin sah dies anders.
Das Amtsgericht Göttingen gab der Mieterin Recht. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Duldung der Baumaßnahme zu, denn dabei handele es sich nicht um eine Modernisierung i. S. v. § 555b Nr. 4 BGB, sondern vielmehr um eine Umgestaltungsmaßnahme unter Veränderung des Grundrisses. Es liege insbesondere keine Schaffung neuen Wohnraums i. S. v. § 555b Nr. 7 BGB vor. Durch die geplante Baumaßnahme der Vermieterin werde kein neuer Wohnraum, sondern lediglich ein vergrößerter Wohnraum geschaffen. Der bereits vorhandene Wohnraum werde ergänzt, ohne dass dies dem Wohnungsmarkt zugutekomme.
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Letzte Änderung: 24.07.2023
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