Der in Deutschland lebende Kläger ist als Musiker beim staatlichen Orchestre Philharmonique du Luxembourg festangestellt. Sein Arbeitgeber in Luxemburg behält von seinem Arbeitslohn Lohnsteuer ein und führt diese an die luxemburgische Steuerverwaltung ab. Das Finanzamt in Deutschland erließ einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid, in dem es u. a. Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit als Orchestermusiker berücksichtigte. Der Kläger war der Auffassung, dass er kein freischaffender, sondern angestellter Musiker sei und damit mangels eigenschöpferischer Tätigkeit Art. 16 Abs. 1 DBA Luxemburg 2012 nicht greife.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied jedoch, dass der Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 3 DBA Luxemburg 2012 bei Lohneinkünften eines bei einem Staatsorchester beschäftigten Musikers eröffnet ist, da das Staatsorchester trotz der verfolgten kulturellen Zwecke nachhaltig wirtschaftlich tätig wird (Az. 1 K 1470/23). Der Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 DBA Luxemburg 2012 erstrecke sich auch auf Einkünfte eines unselbstständig tätigen, nicht reisenden Musikers eines Staatsorchesters.
Daher habe das Finanzamt zu Recht den luxemburgischen Arbeitslohn des Klägers der Besteuerung unterworfen und eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung der bereits in Luxemburg gezahlten Einkommensteuer beseitigt.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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