Eine Gefährdungshaftung des Vermieters von E-Rollern nach § 7 Abs. 1 StVG kommt nicht in Betracht, wenn diese eine Maximalgeschwindigkeit von nur 20 km/h erreichen können. Zudem dürfen E-Roller bei ausreichend freiem Platz quer zu einer Hauswand auf dem Gehweg abgestellt werden. So entschied das Oberlandesgericht Bremen (Az. 1 U 15/23).
Ein Blinder stürzte über zwei auf einem Gehweg abgestellte E-Roller. Die E-Roller wurden von einem Mitarbeiter der Mietfirma in einem Winkel von 90 Grad quer zu einer Hauswand derart abgestellt, dass die Lenker in den Gehweg hineinragten. Dabei blieb eine Fläche des Gehwegs von über vier Metern frei. Nach der Sondernutzungserlaubnis musste die Firma beim Abstellen der E-Roller eine Mindestgehwegbreite von 1,50 m gewährleisten. Der Blinde klagte gegen die Mietfirma auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Weder bestehe eine Gefährdungshaftung noch liege eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Eine Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG komme nicht in Betracht, da die E-Roller angesichts ihrer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h als Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 1 eKFV zu werten seien. Gemäß § 8 Nr. 1 StVG scheide eine Gefährdungshaftung des Halters für solche Elektrokleinstfahrzeuge aus. Es sei zudem keine Verkehrssicherungspflichtverletzung festzustellen, sodass eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls ausscheide. Die E-Roller hätten quer zur Hauswand aufgestellt werden dürfen. Der Unfall wäre zwar möglicherweise nicht eingetreten, wenn die E-Roller parallel zur Hauswand aufgestellt worden wären. Dazu sei die Beklagte aber nicht verpflichtet gewesen. Es bestehe keine allgemeine Pflicht E-Roller so aufzustellen, dass jedes erdenkliche Schadensszenario ausgeschlossen sei. Denn dies würde zu einer Gefährdungshaftung führen, die gerade ausgeschlossen sei.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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