Wenn eine Mieterin nach einer Eigenbedarfskündigung keinen angemessenen Ersatzwohnraum finden kann, greift der Härteeinwand (§ 574 Abs. 2 BGB) nur, wenn sie seit dem Kündigungszugang Anmietbemühungen entfaltet hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mieterin Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung hat. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 101/23).
Im September 2020 erhielt die Mieterin einer Wohnung eine Eigenbedarfskündigung. Da sie sich auch nach Ablauf der Kündigungsfrist im Juni 2021 weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Die Mieterin berief sich im anschließenden Verfahren auf eine unzumutbare Härte, weil sie keinen angemessenen Ersatzwohnraum finden könne. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Räumungsklage statt. Den Härteeinwand wies es zurück, da die Mieterin erst im August 2022 und damit knapp zwei Jahre nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung und über ein Jahr nach Ablauf der Kündigungsfrist mit der Wohnungssuche angefangen hatte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieterin.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Mieterin könne sich nicht auf den Härtegrund des § 574 Abs. 2 BGB berufen. Die Mieterin treffe die Obliegenheit, sich mithilfe von Verwandten und Bekannten oder öffentlichen und privaten Stellen sowie unter Inanspruchnahme geeigneter Medien ernsthaft und nachhaltig um eine angemessene Ersatzwohnung zu bemühen. Dabei hätte die Mieterin ab dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs Anmietbemühungen entfalten müssen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist entstehende Härtegründe seien unbeachtlich. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob die Mieterin Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung hatte.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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