Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 06.03.2024

Verpasste Gepäckaufgabe durch die Reisenden führt nicht zur Kündigung des Reisevertrags

Das Amtsgericht München wies in einem rechtskräftigen Urteil eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises für eine Pauschalreise in Höhe von 3.998 Euro ab (Az. 158 C 4570/20).

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise nach Kuba gebucht. In der Pauschalreise inbegriffen war ein „Rail&Fly-Ticket“ für eine Bahnfahrt am Tag des Hinflugs zum Flughafen. Als die Klägerin und ihr Ehemann am Flughafen ankamen, hatte das Boarding für den Flug bereits begonnen. Eine Gepäckaufgabe war nicht mehr möglich, weder am Gepäckautomaten noch am Check-in Schalter. Sie lehnten das Angebot der Fluggesellschaft, den Flug ohne Aufgabegepäck anzutreten, ab. Nach Ansicht der Beklagten hätten die Reisenden keine, allenfalls unangemessen kurze Zeitreserven für die mehr als 400 km lange Anreise zum Flughafen eingeplant. Die Nichtbeförderung beruhe ausschließlich auf der Verletzung von Mitwirkungshandlungen der Reisenden.

Die Klage hatte vor dem Amtsgericht München keinen Erfolg. Die Nichtbeförderung des Reisegepäcks führe bei verpasster Gepäckaufgabe nicht zur Kündigung des Reisevertrages auf Grund eines Reisemangels. Im Streitfall habe die Beklagte auf den von der Klägerin genutzten „Rail&Fly-Tickets“ empfohlen, die Anreise so zu planen, dass der Reisende den Check-in Schalter zwei Stunden vor Abflug erreicht, und zusätzlich einen Zeitpuffer von 45 Minuten je 100 km Anreise einzuplanen. Tatsächlich sei die Klägerin den Empfehlungen der Beklagten nicht gefolgt. Sie habe eine Zugverbindung gewählt, die eine planmäßige Ankunft am Flughafen nicht einmal zwei Stunden vor Abflug vorsah.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.