Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob eine Reha-Patientin unfallversichert ist, wenn sie auf dem Heimweg von einer Maßnahme der Nachsorge stürzt und sich dabei verletzt (Az. L 21 U 180/21).
Die Klägerin führte im Frühjahr 2018 eine mehrwöchige stationäre medizinische Behandlung in einer Rehabilitationsklinik durch. Diese Reha-Maßnahme war ihr von der Deutschen Rentenversicherung zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gewährt worden. Kurz vor Beendigung der Reha zog sich die Patientin bei einer Faszien-Therapie ein behandlungsbedürftiges Hämatom zu, sodass sie die stationäre Reha abbrechen musste. Im Einvernehmen mit der Rentenversicherung nahm sie sodann ambulante Leistungen zur „intensivierten Rehabilitationsnachsorge“ (IRENA) in Anspruch. Auf ihrem Heimweg vom IRENA-Sport kollidierte sie mit einer Radfahrerin, stürzte und zog sich Prellungen der Wirbelsäule, des Knies und der Wade zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen und für ihre ärztliche Behandlung aufzukommen. Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen keine Leistungen, die erst nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation als „sonstige Leistung“ erbracht würden.
Die Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des Landessozialgerichts greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht, wenn eine Patientin auf dem Heimweg von der Reha-Nachsorge stürzt. Die Nachsorge sei keine ambulante Reha-Maßnahme und könne dieser auch nicht gleichgestellt werden.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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