Hobby-Imker haften für den Schaden am Nachbarhaus, der beim Öffnen von einem Druckbehälter mit erhitztem Bienenwachs entstand. So entschied das Landgericht Lübeck (Az. 10 O 421/20).
Ein junges Paar wohnte auf einem Grundstück und betrieb dort eine Hobby-Imkerei. Sie erhitzten in ihrem Garten Bienenwachs in einem Druckbehälter. Beim Öffnen des Deckels spritzt eine meterhohe Fontäne in die Luft auf das Grundstück der Nachbarn und dort auf den im Vorjahr fertiggestellten Neubau. Die Nachbarn forderten von dem Paar Schadensersatz. Das junge Paar verweigerte die Zahlung. Sie hätten nicht vorsätzlich gehandelt und auch nichts falsch gemacht. Für Zufall und höhere Gewalt seien sie nicht verantwortlich.
Das Gericht entschied jedoch, dass das Paar für den Schaden aufkommen muss. Für eine Haftung für Schäden reiche schon, dass sie in einem Wohngebiet überhaupt mit heißem Bienenwachs im Garten hantiert hätten. Auch sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Druckbehälter nicht sachgemäß geöffnet wurde. Andere Ursachen seien nicht ersichtlich. Den erheblichen Schaden in Höhe von rund 95.000 Euro müsse das Paar nun ersetzen.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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