Ein landeskundlicher Berater und Übersetzer, der in den Betrieb der Bundeswehr eingegliedert und dabei weisungsabhängig beschäftigt ist, ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 10 KR 259/22).
Der Kläger war als landeskundlicher Berater und Übersetzer für die Bundeswehr tätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger 2016 meldete die Bundeswehr den Kläger rückwirkend zum 01.11.2014 zur Sozialversicherung an. Für die davorliegende Zeit beantragte der Kläger im Jahr 2019, ihm Beitragszuschüsse zur GKV nachzuzahlen. Die beklagte Bundesrepublik lehnte seinen Antrag ab. Das Sozialgericht Köln wies die Klage ab.
Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Grunde nach stehe dem Kläger zwar der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu. Er sei nicht selbstständig tätig und nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltsgrenze versicherungsfrei gewesen. Es überwögen die Umstände, die für eine Beschäftigung sprächen, denn er sei in den Betrieb eines Fernmeldeaufklärungsabschnitts bzw. eines Bataillons “Elektronische Kampfführung” eingegliedert und dabei weisungsabhängig gewesen. Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit seien durch die Vorgaben der Bundeswehr in wesentlichen Punkten vorbestimmt gewesen. Die enge Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Bundeswehr zeige sich zunächst daran, dass diese die Übersetzungsaufträge nach Dringlichkeit der zu übersetzenden Audiodateien vorsortiere und die landeskundlichen Berater sie in dieser Reihenfolge zu übersetzen hätten. Zudem hätten die landeskundlichen Berater ihre Übersetzungstätigkeiten ausschließlich in einem festgelegten Sicherheitsbereich der Dienststelle nach den Vorgaben der Bundeswehr und unter Nutzung der von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu leisten, ohne dass ihnen dabei noch nennenswerte Handlungsspielräume verblieben.
Der Anspruch sei hier jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er Ende 2018 verjährt sei. Die Berufung auf die Verjährung durch die Beklagte sei auch nicht treuwidrig gewesen, weil der Kläger durch die Beklagte nicht davon abgehalten worden sei, seine Ansprüche auf Beitragszuschüsse zwischen der Betriebsprüfung Anfang 2016 und dem Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 geltend zu machen. Der Kläger hat Revision beim Bundessozialgericht eingelegt (Az. B 12 KR 12/23).
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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