Ein Mobilfunkanbieter hatte an eine Kundin nach deren Kündigung des Mobilfunkvertrages ein Anschreiben versendet, um angeblich noch offene Fragen zu klären. Ein solches Schreiben ist unzulässig, wenn mit dem Schreiben der Angeschriebene zur Kontaktaufnahme bewegt werden soll, obwohl es keine klärungsbedürftigen offenen Fragen gab. So entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az. 6 U 25/23).
Die freenet DLS GmbH hatte eine Kundin angeschrieben, die ihren Mobilfunkvertrag gekündigt hatte. Diese hatte mit dem Kündigungsschreiben zugleich dazu aufgefordert, eine weitere Kontaktaufnahme, die in Verbindung mit einer Kundenrückgewinnung steht, zu unterlassen. Trotzdem hatte die Anbieterin die Kundin angeschrieben mit dem Betreff: „Ihre Kündigung“ und dazu aufgefordert, wegen „noch ausstehender Fragen“ unter Angabe einer Bearbeitungsnummer telefonisch Kontakt aufzunehmen. Das Landgericht Kiel entschied, sofern nicht tatsächlich zur Abwicklung der Kündigung Fragen zu klären seien, dass ein solches Schreiben unerwünschte Werbung darstelle und damit als unzumutbare Belästigung unzulässig sei, da es dazu diene, dem Verbraucher ein Werbegespräch aufzudrängen, das dieser ausdrücklich nicht wünschte.
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. In dem Kündigungsschreiben der Kundin selbst seien alle Angaben enthalten gewesen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich waren. Ein Telefonat zur Abwicklung der Kündigung sei daher nicht mehr notwendig gewesen. Damit diente das Schreiben mit der Aufforderung, bei der Anbieterin anzurufen, der Rückgewinnung bzw. der Werbung.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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