Wenn eine Gemeinschaftsfläche nur über eine Sondernutzungsfläche einer Wohnungseigentümerin erreicht werden kann, besteht ein Recht auf Betreten der Sondernutzungsfläche. Insofern unterliegt das Sondernutzungsrecht einer immanenten Schranke. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 98/21).
Mehrere Wohnungseigentümer klagten vor dem Amtsgericht Hanau gegen eine andere Wohnungseigentümerin auf Zutrittsgewährung zu einer Hoffläche. An der Hoffläche bestand ein Sondernutzungsrecht für die Beklagte. Jedoch konnte nur über diese Fläche eine im Gemeinschaftseigentum liegende Gartenfläche erreicht werden. Die Beklagte weigerte sich aber, den Zutritt zu gewähren. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Das Landgericht gab den Klägern Recht. Ihnen stehe ein Anspruch auf Betreten der Sondernutzungsfläche zwecks Erreichens der Gemeinschaftsfläche zu. Zwar schließe das Sondernutzungsrecht grundsätzlich die anderen Eigentümer aus. Es sei aber zu beachten, dass gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG die Kläger ein Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums haben. Die Beklagte habe es daher hinzunehmen, dass die Kläger zum Zwecke des Zugangs zur Gemeinschaftsfläche die sondernutzungsbelastete Hoffläche durchschreiten. Diesen einzigen Zugang dürfe die Beklagte den Klägern nicht verwehren. Insofern unterliege das Sondernutzungsrecht einer immanenten Schranke.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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