Autovermieter dürfen ihren Kunden für die Bearbeitung von Verkehrs- und Parkbußen nicht ausnahmslos eine Gebühr von 40 Euro in Rechnung stellen. So entschied das Landgericht Frankfurt auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Hertz Autovermietung GmbH (Az. 2-24 O 53/23). Die entsprechende Klausel, die das Unternehmen bei der Online-Buchung von Mietwagen in Barcelona verwendete, sei unwirksam.
Eine Bearbeitungspauschale wäre nur zulässig, wenn sie den typischerweise zu erwartenden Kosten des Unternehmens entspreche und den Kunden ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werde, den Strafzettel anzufechten. Das war hier bei der strittigen Klausel nicht der Fall. Wer beispielsweise zu Unrecht ein Buß- oder Verwarngeld erhielt, sollte die Pauschale trotzdem zahlen.
Das Gericht gab dem vzbv Recht. Die ausnahmslose Pauschale sei unzulässig. Für die Anmietung eines Fahrzeugs auf der deutschsprachigen Internetseite des Unternehmens sei deutsches Recht anzuwenden. Damit sei die entsprechende uneingeschränkte Gebührenklausel nicht vereinbar. Entgegen der gesetzlichen Regelung verwehre sie dem Kunden den Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden sei. Ein Autovermieter könne sich auch nicht damit herausreden, die Vermietung im Ausland erfolge über eine andere Gesellschaft des Konzerns.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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