Die Erneuerung elektrischer Steigleitungen stellt keine Modernisierung dar, wenn dadurch erst der gefahrlose und störungsfreie Betrieb von handelsüblichen Elektrogeräten ermöglicht wird. In diesem Fall liegt keine Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB vor, sondern die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. So entschied das Landgericht Bremen (Az. 2 S 258/20).
Nach Abschluss mehrerer Arbeiten an einem Mietshaus machte die Vermieterin eine Modernisierungsmieterhöhung geltend. Zu den Arbeiten gehörte u. a. die Erneuerung der Elektrosteigleitungen im Treppenhaus. Nach Angabe der Vermieterin sollte damit die Stromversorgung an den heutigen Stand der Technik angepasst werden, um jedem Mieter einen gefahrlosen und störungsfreien Betrieb der heute zur Standardausstattung zählenden Haushaltsgeräte und sonstigen technischen Geräte zu ermöglichen. Da sich eine Mieterin weigerte, die Mieterhöhung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage. Das Amtsgericht Bremen wies die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch auf die Mieterhöhung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Das Landgericht Bremen bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Bei der Erneuerung der elektrischen Steigleitungen handele es sich nicht um eine zur Mieterhöhung berechtigende Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB. In der Maßnahme liege keine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswerts im Sinne der Vorschrift. Die Vermieterin sei vielmehr ihrer Pflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nachgekommen. Denn das Zurverfügungstellen einer ausreichenden Stromzufuhr zum Betreiben von modernen, aber dennoch handelsüblichen Elektrogeräten stelle die Herstellung desjenigen Zustands dar, den der Mieter ohnehin erwarten dürfe.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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