Der Bundesgerichtshof hat über einen Fall entschieden, in dem eine Pkw-Fahrerin an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifuhr und mit einem gerade entleerten Müllcontainer kollidierte. Das Gericht hat in diesem Fall einen Verstoß der Fahrerin gegen die Straßenverkehrsordnung bejaht (Az. VI ZR 77/23).
Im Streitfall wollte eine Pflegedienstmitarbeiterin mit ihrem Dienstfahrzeug in Gegenrichtung an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifahren, das erkennbar im Einsatz war. Dabei kollidierte sie mit einem gerade entleerten Müllcontainer, den ein angestellter Müllwerker hinter dem Müllabfuhrfahrzeug quer über die Straße schob. Der Pflegedienst verlangte vom beklagten kommunalen Zweckverband Schadensersatz.
Zwar stehe dem Pflegedienst gegen den Abfallwirtschaftsbetrieb ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG wegen des bei dem Unfall beschädigten Pflegedienstfahrzeugs zu. Jedoch sei auch der Pflegedienstmitarbeiterin als Fahrerin des Pkw ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorzuwerfen. Wer an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifährt, das erkennbar im Einsatz ist, dürfe daher nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen. Die Pflegedienstmitarbeiterin hätte damit rechnen müssen, dass Müllwerker plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortreten und entsprechend langsam und vorsichtig fahren müssen. Da die Vorinstanz bei der Pflegedienstmitarbeiterin keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung gesehen und dem Abfallwirtschaftsbetrieb die Hauptschuld gegeben hatte, verwies der Bundesgerichtshof den Fall zurück an das Landgericht Hannover, welches neu über die Haftungsquote entscheiden muss.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Consultdata GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Dr.-Hermann-Neubauer-Ring 34
63500 Seligenstadt
Tel.: +49 6182 7726-0
Fax: +49 6182 7726-299
info@consult-center.de
Kontakt | Impressum | Datenschutz
Letzte Änderung: 17.09.2024
© Consultdata GmbH - StBG 2024
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.