Es kann ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung einer aus beruflichen Gründen genutzten Nebenwohnung bestehen. Die Wohnung muss nach der Untervermietung nicht Lebensmittelpunkt des Mieters bleiben. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 88/22).
Der Mieter einer etwa 72 qm großen Wohnung in Berlin nutzte diese aus beruflichen Gründen. Sein ebenfalls gemieteter Hauptwohnsitz lag etwa 17 km entfernt. Der Mieter hatte in der Nähe der Nebenwohnung seine Spedition und hielt sich während der Pausen seines früh morgens beginnenden und häufig bis nachts um 2 Uhr dauernden Arbeitstags in der Wohnung auf. Zudem übernachtete er dort zwei bis drei Mal in der Woche, um sich nächtliche Fahrten nach Hause zu ersparen. Der Mieter wollte nunmehr von der Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung von zwei Zimmern der Wohnung. Da die Vermieterin dies verweigerte, erhob der Mieter Klage.
Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht und bejahte den Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung. Diesem stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung zu. Für ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung komme es nicht darauf an, dass die Wohnung auch nach der Untervermietung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibe. Die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB stelle keine qualitativen Anforderungen bezüglich der verbleibenden Nutzung des Wohnraums durch den Mieter auf. Es sei unzutreffend anzunehmen, der Gesetzgeber habe lediglich den Bestand eines einzigen Mietverhältnisses als schützenswert angesehen. Zweck des § 553 Abs. 1 BGB sei der Erhalt der Wohnung, an der der Mieter festhalten will. Es gehe schon deshalb nicht um das Fortbestehen des Hauptwohnsitzes, weil der Mieter durch einen Mietvertrag nicht verpflichtet werde, in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt im Sinne des Hauptwohnsitzes zu begründen, sondern es seinen persönlichen Vorstellungen und seiner freien Entscheidung überlassen sei, wo er im herkömmlichen Sinne wohne.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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