Wer während der Corona-Pandemie eine Reise verfrüht absagt, kann verpflichtet sein, Stornogebühren zu zahlen. Eine verfrühter Reiserücktritt liegt etwa vor, wenn eine für Januar 2023 geplante Kreuzfahrt im August 2022 storniert wird. Ist der Reisende geimpft, ist es in diesem Fall zumutbar, die weitere Entwicklung abzuwarten. So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 19 U 2286/23 e).
Im Dezember 2020 buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt beginnend im Januar 2023 und leistete darauf eine Anzahlung. Es sollten 50 Reiseziele in 35 Ländern rund um die Welt angefahren werden. Aufgrund der Corona-Pandemie trat der Ehemann im August 2022 von der Reise zurück. Die Reiseveranstalterin machte daraufhin Stornokosten in Höhe von über 5.000 Euro geltend und behielt diesen Betrag ein. Dies hielt der Ehemann für unzulässig. Er verwies darauf, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, der die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen würde. Er klagte schließlich auf Rückzahlung der gesamten Anzahlung.
Das Oberlandesgericht vertrat – wie auch die Vorinstanz – die Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung zu, denn der Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung sei nicht gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Zwar sei die Corona-Pandemie als außergewöhnlicher Umstand zu werten, der grundsätzlich geeignet sei, die Durchführung einer Reise erheblich zu beeinträchtigen. Allerdings habe der Kläger verfrüht den Rücktritt von der Reise erklärt. Im August 2022 sei angesichts der nach über zwei Jahren allgemein bekannt rasanten und unvorhersehbaren Entwicklung des Infektionsgeschehens eine Prognose bis zum Reisebeginn im Januar 2023 äußerst ungewiss, wenn nicht unmöglich gewesen. Es sei dem Kläger vielmehr zumutbar gewesen, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Mit zunehmender Zeitnähe zum Reisebeginn sei die Verlässlichkeit der Prognose des Geschehens gestiegen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits geimpft waren. Rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle eines Reisenden vor einer Krankheit stellten keine außergewöhnlichen Umstände dar.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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