Das Landgericht Bonn hat einem ehemaligen Mandanten über den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch nach Verjährung des nationalen Auskunftsanspruchs die Kopie der Anwalts-Handakte zugesprochen (Az. 5 S 34/23).
Der Ex-Mandant wollte von seinem früheren Anwalt Honorare teilweise zurückfordern. Hierfür benötigte er jedoch Einsicht in seine Akte und verlangte zunächst vor dem Amtsgericht Bonn aus dem Dienstvertrag in Verbindung mit den §§ 675, 666, 667 BGB Auskunft hinsichtlich des Honorar-, des Gebühren- und des Sachstands seiner Verfahren. Das Amtsgericht wies den Anspruch jedoch wegen Verjährung ab, weil das Mandatsverhältnis bereits 2018 geendet habe. In der zweiten Instanz rügte der Kläger, dass das AG sich nicht über den nationalen Auskunftsanspruch hinaus noch mit einer möglichen Anspruchsgrundlage nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO auseinandergesetzt habe.
Das Landgericht hielt diese Klageerweiterung für zulässig, da sie sachdienlich (§ 533 Nr. 2 ZPO) sei. Hierfür reiche es, dass bei objektiver Betrachtung der Streit zwischen den Parteien endgültig erledigt und einem weiteren Prozess vorgebeugt werde. Zwar sei der Anspruch aus dem BGB tatsächlich bereits verjährt, denn die dreijährige Verjährungsfrist beginne bereits mit der Beendigung des erteilten Auftrages und nicht erst mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO bestehe allerdings. Dabei nahm das Gericht Bezug auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-307/22), wonach Art. 15 DSGVO das Recht auf eine vollständige Kopie einer Akte gebe. Die Wertungen aus diesem Urteil, in dem es um eine Patientenakte eines Arztes ging, seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Anspruch sei auch nicht verjährt.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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