Bei Eröffnung einer Pizzeria Mitte August 2020 war nicht mit einer vollständigen behördlichen Untersagung des Betriebes ab November zu rechnen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat daher das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls sowie der übrigen betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld für den Zeitraum von November 2020 bis März 2021 festgestellt (Az. L 20 AL 174/22).
Der Kläger betreibt seit Oktober 2020 ein italienisches Restaurant. Ab dem 02.11.2020 durften Restaurants im sog. Lockdown light nicht mehr öffnen. Der Kläger vereinbarte mit seinen Angestellten Kurzarbeit. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte die Anerkennung eines Arbeitsausfalls als Voraussetzung der Gewährung von Kurzarbeitergeld ab.
Das Gericht hat die Bundesagentur für Arbeit verurteilt, das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls sowie der übrigen betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld für den Zeitraum von November 2020 bis März 2021 festzustellen. Da lediglich der Anerkennungsbescheid auf der 1. Stufe des Bewilligungsverfahrens angefochten sei, könne die vom Sozialgericht vorgenommene Verurteilung zur Leistung nicht erfolgen. Es habe aber zu Recht angenommen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege, der nicht vermeidbar gewesen sei (§§ 95, 96 SGB III). Der Kläger habe auch in der Zeit einer weltweiten Pandemie nicht von vornherein von einer Betriebsgründung absehen müssen. Er habe rechtlich bindende Handlungen zur Restauranteröffnung ab August 2020 vorgenommen, z. B. Arbeitsverträge abgeschlossen und Sanitär- und Heizungsarbeiten ausführen lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mit einer vollständigen behördlichen Untersagung des Restaurantbetriebes ab November 2020 rechnen müssen. Ihm allenfalls vage ersichtliche Risiken für eine Betriebseröffnung vorzuhalten, verkenne zudem, dass die Menschheit und auch die administrativen und politischen Entscheidungsträger 2020 keine Vorerfahrungen mit dem Verlauf einer weltweiten Pandemie besessen hätten. Weder ließen Presseverlautbarungen im August 2020 noch die von der Bundeskanzlerin mit den Spitzen der Länderregierungen am 29.09.2020 abgestimmte Hotspot-Strategie darauf schließen, dass Restaurants geschlossen werden würden. Selbst das RKI habe noch am 23.10.2020 keine solche Empfehlung ausgesprochen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Consultdata GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Dr.-Hermann-Neubauer-Ring 34
63500 Seligenstadt
Tel.: +49 6182 7726-0
Fax: +49 6182 7726-299
info@consult-center.de
Kontakt | Impressum | Datenschutz
Letzte Änderung: 17.09.2024
© Consultdata GmbH - StBG 2024
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.