Eltern in Erfurt haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Kinder auf eine Wunschschule gehen können. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen (Az. 4 EO 470/23 u. a.) hat in mehreren Fällen einstweilige Anordnungen des Verwaltungsgerichts Weimar aufgehoben, nach denen Kinder im vergangenen Sommer in den Schulen aufgenommen werden mussten, die sie und ihre Eltern als Erstwunsch angegeben hatten. Das Staatliche Schulamt Mittelthüringen hatte gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt.
Betroffen waren Schüler, die in die 5. Klassen einer Kooperativen Gesamtschule, eines Gymnasiums sowie verschiedener Gemeinschaftsschulen gekommen waren. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts müssten sie nun nach den Winterferien die ihnen zugewiesenen Schulen in Erfurt besuchen. Hintergrund war, dass die Zahl der Anmeldungen an den Erstwunschschulen deren Aufnahmekapazität überschritten hatte. Die Schulen hatten daraufhin ein gesetzlich vorgesehenes Auswahlverfahren angewendet, bei dem vorrangig zu berücksichtigen war, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestand oder Geschwisterkinder bereits in den Schulen lernen. Die übrigen Plätze seien unter den Bewerbern verlost worden, für die die jeweilige Schule am nächsten zum Wohnort lag. Die Kläger kamen dabei nicht zum Zuge.
Das Oberverwaltungsgericht stellte im Eilverfahren weder einen Anspruch der Schüler auf Aufnahme an die Erstwunschschule noch auf Aufnahme in die als Zweitwunsch genannte Schule fest. Es habe unstreitig mehr Anmeldungen als Plätze gegeben. Einen Anspruch auf Ausweitung der Kapazitäten einer bestimmten Schule gebe es nicht. Die staatlichen Stellen hätten bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schule einen weiten Organisations- und Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und auf Willkür überprüft werden könne.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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