Ein auf der Vorderseite einer Weinflache großformatig angebrachtes Etikett “Foot Print Reduziert Deinen CO2 Fußabdruck” ist so zu verstehen, dass die Herstellung des Weins zur CO2-Reduzierung beiträgt. Ist dies nicht der Fall und bezieht sich das Etikett nur auf die Verwendung der Flasche, liegt eine irreführende Werbung vor. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 3 U 1722/23).
Eine Verbraucherzentrale klagte gegen einen Lebensmittel-Discounter auf Unterlassung einer Werbeaussage. Der Discounter verkaufte eigenen Rot- und Weißwein, auf deren Flaschen sich auf der Vorderseite großformatig das Etikett “Foot Print Reduziert Deinen CO2 Fußabdruck” befand. Der Schriftzug war in Form eines Fußabdrucks gestaltet. Die Zehen bestanden aus diversen Umweltsymbolen. Umrahmt war das Etikett mit stilisierten Pflanzenblättern. Das Etikett sollte nach dem Willen des Discounters auf die umweltfreundliche Verwendung der Flasche hinweisen. Die Verbraucherzentrale meinte aber, die Verbraucher würden das Etikett so verstehen, dass die Herstellung des Weins besonders nachhaltig sei. Das Landgericht gab der Unterlassungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Discounters.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Anspruch auf Unterlassung bestehe, da die Werbung auf den Weinflaschen irreführend sei. Die Werbeaussage sei so zu verstehen, dass der in der Flasche enthaltene Wein in irgendeiner Weise zur Reduzierung des CO2-Fußabdrucks beitrage. Die Verbraucher seien daran gewöhnt und gingen davon aus, dass sich die das Vorderseitenetikett prägenden Angaben auf das Produkt selbst und nicht auf dessen Verpackung beziehen. Soweit der Discounter angab, auf dem rückseitigen Etikett werde die Aussage erklärt, genüge dies nicht. Ein durch eine blickfangmäßig herausgestellte Aussage veranlasster Irrtum könne nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhabe. Es hätte daher bereits auf der Vorderseite des Etiketts der Weinflasche ein aufklärender Hinweis erfolgen müssen, der dem Verbraucher hinreichend deutlich vor Augen führe, dass allein die Flasche den behaupteten ökologischen Vorteil liefere. Auch ein Sternchenhinweis sei möglich gewesen, der eine eindeutige Zuordnung zwischen den herausgestellten Angaben und den ergänzenden Produktinformationen ermögliche. An der Zulässigkeit der Werbung mit Umweltschutzbegriffen seien besondere Anforderungen zu stellen und diese seien nach strengen Maßstäben zu beurteilen, denn die beworbene Umweltverträglichkeit einer Ware habe mittlerweile großen Einfluss auf das Kaufverhalten.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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