Im Streit um Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Baumpflege wies das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin, deren Pkw durch einen umgestürzten Baum einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, auf Zahlung von 2.875 Euro gegen die Trägerin eines Parkhauses ab (Az. 113 C 18489/22).
Im Streitfall hatte die Klägerin ihren Pkw auf einer öffentlichen Straße gegenüber dem Parkhaus der Beklagten geparkt, für welches die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht und die Baumpflege übernommen hatte. Eines Nachts stürzte ein auf dem Gelände des Parkhauses stehender Baum während eines Unwetters um und fiel mit der Krone auf den Pkw der Klägerin. Den dadurch entstandenen Schaden machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend. Sie warf der Beklagten vor, ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Baumpflege verletzt zu haben. Wäre der Baum ordnungsgemäß kontrolliert worden, hätte dessen mangelnde Standfestigkeit auffallen müssen.
Das Amtsgericht München wies die Schadenersatzklage ab. Die pauschale Behauptung der Klägerin reiche nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu begründen. Es bestehe weder ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ein bei einem Unwetter umgestürzter Baum vorgeschädigt war, noch gebe es eine Gefährdungshaftung für Bäume. Die Klägerin habe für die von ihr behauptete Vorschädigung des Baumes keinerlei Beweise erbracht. Auch die von ihr vorgelegten Lichtbilder, welche die Überreste des Baumes lediglich aus der Entfernung zeigten, reichten als Beweis nicht aus. Im Übrigen könne auch ein gesunder Baum bei einem Unwetter abbrechen oder entwurzelt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien derartige Ereignisse als naturbedingt hinzunehmen.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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