Eine Eigenbedarfskündigung zu Gunsten eines Cousins ist rechtmäßig, wenn eine enge soziale Bindung besteht. In diesem Fall gehört der Cousin zur “Familie” i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 119/23).
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte im April 2023 entschieden, dass eine Eigenbedarfskündigung zu Gunsten eines Cousins unzulässig sei. Er sei nicht als Familienmitglied zu werten. Familienangehörige i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB seien nur Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zustehe. Darauf, ob ein besonders enges persönliches Band zwischen dem Vermieter und der Bedarfsperson bestehe, komme es nicht an.
Das Landgericht vertrat jedoch die Auffassung, dass zu Gunsten von Cousins eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden könne, wenn eine enge soziale Beziehung zueinander bestehe. In diesem Fall sei der Cousin als Familienmitglied zu werten. Es komme nicht darauf an, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe. Dieses Erfordernis stelle weder das Gesetz noch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Dieser habe das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts lediglich als Anknüpfungspunkt für eine Begrenzung in Betracht gezogen.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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