Eine Bank, die Organgesellschaft der Klägerin war, führte in den Streitjahren 2007 bis 2009 außerbörsliche Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag durch. Herangetragen an die Bank wurden die maßgeblichen Aktiengeschäfte von zwei Rechtsanwälten. Die entsprechenden Aktienpakete wurden von Anlageberatern, die nicht zur Bank gehörten, zusammengestellt. In den Streitjahren erwarb und veräußerte die Bank im Rahmen dieser Aktiengeschäfte jeweils mehrere Millionen an Aktien inländischer Unternehmen. Sie erzielte dadurch Kapitalerträge im mehrstelligen Millionenbereich. Diese wurden der Klägerin als Organträgerin der Bank steuerlich zugerechnet. Das Finanzamt rechnete ursprünglich mit den Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre aufgrund der Aktiengeschäfte Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag im zweistelligen Millionenbereich auf die Steuerlast an. Im April 2020 änderte das Finanzamt die Körperschaftsteuerfestsetzungen und nahm die Anrechnungen zurück. Es begehrte nunmehr die Erstattung der angerechneten Beträge nebst Zinsen. Kurz vorher, im März 2020, waren zwei der Anlageberater wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten der Bank im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Aktiengeschäften verurteilt worden. Das Urteil wurde später rechtskräftig. Ein führender Mitarbeiter der Bank und einer der Rechtsanwälte, die die Geschäfte an die Bank herangetragen hatten, wurden ebenfalls rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung zugunsten der Bank verurteilt. Die Klägerin legte erfolglos gegen die Änderungs- und Rücknahmebescheide des Finanzamtes Einspruch ein.
Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage in dem sog. cum/ex-Verfahren abgewiesen (Az. 6 K 228/20). Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Das Finanzamt habe die Körperschaftsteuerbescheide ändern und die Anrechnungsverfügungen zurücknehmen dürfen.
Die Körperschaftsteuerbescheide hätten formell und materiell geändert werden dürfen. Die Festsetzungsfrist sei in allen Streitjahren nicht abgelaufen gewesen, weil sie wegen einer Steuerhinterziehung zugunsten der Bank jeweils 10 Jahre betragen habe (§169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Bescheide hätten auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (für 2007) und § 164 Abs. 2 Satz 1 AO (für 2008 und 2009) geändert werden dürfen. Es hätten neue Tatsachen vorgelegen: Es sei erst nachträglich bekanntgeworden, dass die angerechnete Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht erhoben worden seien. Die Bank habe sich selbst insoweit inhaltlich unzutreffende Steuerbescheinigungen ausgestellt, deren Beweiskraft erschüttert sei. Auch die Rücknahme der Anrechnungsverfügungen sei zu Recht erfolgt. Es lägen mit § 130 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 AO drei Rücknahmetatbestände vor. Die Anrechnungen seien u. a. durch arglistige Täuschungen des rechtskräftig verurteilten Rechtsanwalts und der ebenso verurteilten Anlageberater erwirkt worden (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 AO). Diese Täuschungen seien der Klägerin im Rahmen der Ermessensentscheidung des Finanzamtes zu Recht zugerechnet worden. Das Finanzamt sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Verantwortlichen der Bank jedenfalls grob fahrlässig gehandelt hätten und die Unrichtigkeit der selbst ausgestellten Steuerbescheinigungen hätten erkennen müssen. Die Jahresfrist für die Rücknahme der ursprünglichen Anrechnungsverfügungen (§ 130 Abs. 3 Satz 1 AO) sei jeweils eingehalten worden und es liege auch keine Zahlungsverjährung vor. Letztere habe mit jeder zwischenzeitlichen Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzungen neu zu laufen begonnen. Auch die Änderungen der jeweiligen Zinsfestsetzungen seien rechtmäßig. Sie seien eine gesetzliche Folge der Rücknahmen der Anrechnungsverfügungen (§ 233a Abs. 5 Satz 1 AO).
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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