Ist ein Arbeitnehmer neben seiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung geringfügig beschäftigt, ist jeder weitere Minijob, den er aufnimmt, in vollem Umfang versicherungspflichtig. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist der Arbeitgeber für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung ihrer Beschäftigten verantwortlich (Az. L 8 BA 194/21).
Eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis beschäftigte eine medizinische Fachangestellte (MFA) von April bis Oktober 2023 zwei Stunden wöchentlich und zahlte ihr dafür 80 Euro pro Monat. Dabei übte die MFA lt. dem Arbeitsvertrag bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung in der Praxis aus. Die Praxis entrichtete für die MFA Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung 900 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nach.
Die Klage der Hausarztpraxis dagegen hatte wie schon vor dem Sozialgericht auch beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg. Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die hier im Streitfall zu beurteilende zweite geringfügige Beschäftigung sei in vollem Umfang versicherungspflichtig. Das Landessozialgericht betont, dass die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung der Beschäftigten grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liege.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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