Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat eine für sofort vollziehbar erklärte Gewerbeuntersagung der Stadt Eutin (Beklagte) gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihrer Kleingolfanlage und aller sonstigen (erlaubnisfreien) Gewerbe wegen erheblicher Steuer- und Abgabenrückstände für rechtmäßig erklärt (Az. 7 A 131/23).
Gegen den Bescheid hatte die Klägerin Widerspruch erhoben und ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht angestrengt. Dort trug sie vor, dass sie den familiär betriebenen Minigolfplatz seit vielen Jahrzehnten führe, der überwiegende Teil der Abgabenrückstände (Gewerbe- und Vergnügungssteuer) aus lange zurückliegenden Zeiten stamme und auf die Betätigungen ihres kriminellen Exmannes zurückzuführen sei. Ein Teil der Forderungen sei nicht entstanden, nicht nachvollziehbar oder bereits getilgt. Widerspruch und Eilantrag blieben erfolglos.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Klägerin sei unzuverlässig, weil sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, d. h. entsprechend der Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, auszuüben. Ihre Abgabenrückstände seien erheblich und rechtfertigten die Annahme der Unzuverlässigkeit. Erschwerend komme hinzu, dass sie nicht erst kurzfristig mit der Tilgung der Forderungen überfordert scheine, da diese teilweise seit mehr als 20 Jahren bestünden. Das einfache Bestreiten der Forderungen genüge nicht. Die Klägerin hätte die für rechtswidrig gehaltenen Abgabenbescheide anfechten müssen.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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