Wenn sich ein Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt und sprach einer schwer verletzten Fußgängerin Schmerzensgeld in Höhe von 52.500 Euro und Schadensersatz – jeweils unter Berücksichtigung einer Mithaftung von nur 25 % – zu (Az. 26 U 11/23).
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Beklagte fuhr mit seinem Fahrzeug alkoholisiert mit 0,96 Promille stadteinwärts in einer mittelhessischen Kleinstadt. Die Klägerin überquerte mit weiteren vier Personen die vom Beklagten befahrene Straße. Noch bevor sie die in der Mitte der zwischen den Fahrbahnen befindliche Verkehrsinsel erreichte, wurde sie vom Fahrzeug des Beklagten erfasst und in die Höhe geschleudert. Sie erlitt diverse schwere Verletzungen. Das Landgericht hatte der Klage auf Basis einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Auf Basis einer Haftungsquote des Beklagten in Höhe von 75 % sprach das Oberlandesgericht der Klägerin u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 52.500 Euro zu. Der Beklagte habe gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Er habe nicht gebremst, obwohl das Betreten der Fahrbahn durch die Klägerin dies erforderte. Zudem sei er ganz erheblich alkoholisiert Auto gefahren. Der Beklagte habe weder auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Klägerin vertrauen dürfen, da die Klägerin für ihn ersichtlich entgegen ihrer Verpflichtung, den Fahrzeugverkehr zu beachten, die Straße überquerte, noch könne er sich überhaupt infolge der eigenen regelwidrigen Trunkenheit auf diesen Grundsatz berufen. Das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand sei als grober Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusehen. Wer angetrunken ein Kraftfahrzeug führe, handele also grob fahrlässig. Der Beklagte habe die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt. Es sei davon auszugehen, dass ihm der Verkehrsverstoß unterlaufen sei, da er alkoholisiert gewesen sei. Insoweit spreche der Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Trunkenheit für einen Unfall, wenn dieser sich in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können. So liege es hier. Angesichts der freien Sicht für den Beklagten bestehe kein Zweifel, dass „ein nüchterner Fahrer die Gruppe um die Klägerin wahrgenommen und rechtzeitig gebremst hätte. Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anrechnen lassen. Der Beklagte sei für sei erkennbar gewesen, als sie die Fahrbahn betreten habe.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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