Wenn ein Mitmieter aus der Wohnung auszieht, besteht ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung des freiwerdenden Zimmers gemäß § 553 Abs. 1 BGB, wenn dadurch die Gefahr der Beendigung des gesamten Mietverhältnisses durch den ausziehenden Mieter beseitigt oder verringert wird. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 184/23).
Eine 3-Zimmer-Wohnung wurde von drei Mietern bewohnt. Dann zog einer der Mieter aus und bezog eine Wohnung in einem Studentenwohnheim. Er blieb aber weiterhin Mitmieter der Wohnung. Die übrigen Mieter wollten das freiwerdende Zimmer aber untervermieten, was die Vermieterin ablehnte. Die Mieter erhoben daraufhin Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Das Landgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Den Klägern stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung zu. Die in der Wohnung verbleibenden Mieter hätten ein berechtigtes Interesse daran, den bisher im Innenverhältnis auf den ausgezogenen Mitmieter entfallenden Anteil des Mietzinses durch die Aufnahme eines Untermieters zu kompensieren, sofern dadurch die Gefahr einer vom ausziehenden Mieter veranlassten Beendigung des gesamten Mietverhältnisses beseitigt oder verringert werde. Dass beim ausziehenden Mieter kein berechtigtes Interesse bestehe, sei unerheblich, da es ausreiche, dass das berechtigte Interesse bei einem Mieter vorliege. Dass der ausziehende Mieter nunmehr Mieter zweier Wohnungen sei, stehe nicht im Widerspruch zur Rechts- und Sozialordnung. Ein missbräuchliches Entziehen von Wohnraum liege nicht vor. Durch die beabsichtigte Untervermietung werde kein Leerstand geschaffen.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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