Das Sächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Gewinnanteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in Form typisch stiller Beteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren sind (Az. 8 K 849/21).
Der Kläger ist Angestellter einer GmbH. Er leitet eine Niederlassung seines Arbeitgebers. In den Streitjahren bezog er Arbeitslohn und außerdem Einnahmen auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Arbeitgeber über eine stille Beteiligung an dessen Unternehmen. Der Vertrag folgt einem Muster, nach welchem der Arbeitgeber auch mit anderen Führungskräften eine stille Beteiligung vereinbart.
Einnahmen des Arbeitnehmers aus einer stillen Beteiligung am Unternehmen seines Arbeitgebers sind durch das Dienstverhältnis veranlasst und führen somit zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn sie als erfolgsabhängige Vergütung „für” die Beschäftigung beim Arbeitgeber gewährt werden.
Für eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis sprachen im Streitfall der Umstand, dass der Arbeitgeber die stille Beteiligung nur seinen Mitarbeitern für die Dauer des Dienstverhältnisses anbot, sowie die hohe Rendite der geleisteten stillen Einlage.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Consultdata GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Dr.-Hermann-Neubauer-Ring 34
63500 Seligenstadt
Tel.: +49 6182 7726-0
Fax: +49 6182 7726-299
info@consult-center.de
Kontakt | Impressum | Datenschutz
Letzte Änderung: 17.09.2024
© Consultdata GmbH - StBG 2024
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.