Herdenschutzhunde bellen oft Tag und Nacht lautstark, um potenzielle Feinde abzuwehren. Wenn das mit dem Ruhebedürfnis von Anwohnern kollidiert, darf ihr Einsatz während Ruhezeiten eingeschränkt werden, auch in einem Wolfsgebiet. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 8 B 833/23).
Eine Landwirtin hielt 46 Nutztiere auf Weiden, die an ein dörfliches Wohngebiet angrenzten. Zur Abwehr von Wölfen setzte sie sieben Herdenschutzhunde ein. Nachbarn beschwerten sich über das Hundegebell rund um die Uhr. Die Gemeinde ordnete daraufhin an, dass die Hunde in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr in einem geschlossenen Gebäude untergebracht werden müssen. Die Landwirtin beschwerte sich.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Das Gebell sei nicht zumutbar. Der Schutz von Nutztieren sei kein absolutes Recht, das das Ruhebedürfnis von Nachbarn aufwiege. Die Landwirtin verfüge außerdem über einen Stall und könne die Tiere mit einem Elektrozaun absichern. Sie sei also während der Ruhezeiten nicht zwingend auf den Einsatz der Hunde angewiesen.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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