Von einer Fluggesellschaft sind die Informationspflichten gemäß § 312d BGB, Art. 246a EGBGB einzuhalten, wenn sie über ihre Webseite die Möglichkeit anbietet, Mietwagen zu reservieren und die Verbraucher personenbezogene Daten angeben müssen. Dabei kommt es gemäß § 312 Abs. 1a BGB nicht darauf an, ob der Verbraucher sich bei der Reservierung zu einer Zahlung verpflichtet. So entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. I-6 U 43/23).
Eine Verbraucherzentrale hatte vor dem Landgericht Köln gegen eine Fluggesellschaft Unterlassungsklage erhoben. Sie warf der Fluggesellschaft vor, auf ihrer Webseite Reservierungen für Mietwagen anzubieten, ohne dass zugleich darüber informiert wurde, um welche Art von Dienstleistung es sich beim Anbieten von Mietwagen handele. Es sei unklar, ob sie ihre Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Angebot von Mietwagen als Suchmaschine, Preisvergleichsportal oder Vermittler anbiete. Die Fluggesellschaft verwies darauf, dass sie lediglich eine Suchmaske für Mietwagen bereithalte und daran kein Geld verdiene. Zudem müssten die Kunden für die Reservierung eines Mietwagens nichts zahlen. Erst mit der Mietwagenfirma komme ein Vertrag zustande. Das Landgericht Köln wies die Unterlassungsklage ab. Die Informationspflichten des § 312d BGB, Art. 246a EGBGB würden hier nicht greifen, da es nicht um Verbraucherverträge gehe, bei denen sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichte. Die Reservierung eines Mietwagens sei kostenlos und unverbindlich möglich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Verbraucherzentrale.
Das Oberlandesgericht gab der Verbraucherzentrale Recht. Der Internetauftritt der Fluggesellschaft verletze die Informationspflichten aus § 312d BGB, Art. 246a EGBGB. Die Vorschriften seien nicht nur dann anwendbar, wenn eine konkrete Preisverpflichtung vorliege. Vielmehr seien die Informationspflichten gemäß § 312 Abs. 1a BGB auch dann zu erfüllen, wenn eine Fluggesellschaft auf ihrer Webseite eine Möglichkeit zur Reservierung von Mietwagen zur Verfügung stelle und die Verbraucher dazu personenbezogene Daten bereitstellen müssten. Dass über das Reservierungsformular ein Vertrag mit der Mietwagenfirma nicht zustande komme, sei dabei unerheblich.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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